Transplantationsgesetz: Lebendspender werden finanziell besser abgesichert

Bern, 18.10.2017 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2017 entschieden, das revidierte Transplantationsgesetz und das Ausführungsrecht per 15. November 2017 in Kraft zu setzen. Mit den Änderungen werden Lebendspenderinnen und -spender finanziell besser abgesichert. Weiter wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen bei urteilsunfähigen Spenderinnen und Spendern im Hinblick auf eine Organentnahme vorbereitende medizinische Massnahmen vorgenommen werden können. In einer neuen Verordnung wird zudem die Überkreuz-Lebendspende von Nieren geregelt.

Jährlich spenden in der Schweiz etwa 100 bis 125 lebende Personen ein Organ und etwa 200 Personen Blut-Stammzellen. Diese Personen bedürfen bei Organspenden einer lebenslangen und bei der Spende von Blut-Stammzellen während zehn Jahren einer Nachsorge. Mit dem revidierten Transplantationsgesetz und der Transplantationsverordnung werden die gesetzlich festgelegte Nachsorge und Kostenübernahme durch die Versicherer und den Bund genauer geregelt.

Zudem sollen neu weitere Tätigkeiten mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation (d.h. wenn einer Person eigenes Gewebe oder Zellen übertragen werden) meldepflichtig sein. Damit kann besser überprüft werden, ob die Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten werden. Die Aufsicht über diese Tätigkeiten wird vom BAG an Swissmedic übertragen.

Das Transplantationsgesetz beauftragt den Bundesrat festzulegen, welche vorbereitenden medizinischen Massnahmen vor dem Tod bei Urteilsunfähigkeit und fehlender Zustimmung der spendenden Person unzulässig sind. Dabei wird auf die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) zur Feststellung des Todes verwiesen. Diese Richtlinien halten die unzulässigen Massnahmen in einer Negativliste fest; sie sind im Mai 2017 verabschiedet worden.

Der Bundesrat hat zudem weitere Anpassungen verabschiedet, die nicht durch die Änderung des Transplantationsgesetzes bedingt sind. So regelt eine neue Verordnung die Überkreuz-Lebendspende von Nieren. Ist eine direkte Lebendspende durch eine spendewillige Person an die vorgesehene Empfängerin oder den vorgesehenen Empfänger aus immunologischen Gründen nicht möglich, kann eine Überkreuz-Lebendspende in Frage kommen. Dabei geht die Niere nicht von der Spenderin oder dem Spender an die eigentlich vorgesehene Person, sondern „über Kreuz“ an eine andere Person, die immunologisch kompatibel ist. In einem Überkreuz-Lebendspende-Programm werden aus einer Gruppe von inkompatiblen Paaren möglichst viele geeignete Kombinationen von spendenden und empfangenden Personen ermittelt. Die Verordnung regelt den Betrieb dieses Programms.

Das Parlament hat die Änderung des Transplantationsgesetzes am 19. Juni 2015 beschlossen. Der Bundesrat hat einzelne Bestimmungen bereits auf den 1. Mai 2016 umgesetzt. Dazu gehörte unter anderem, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei der Zuteilung von Organen zur Transplantation gleich behandelt werden wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
 


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